Thema: Finanzen und Renten ABC
Oh wie schön, eine Rentenerhöhung. Oh je, eine Steuererhöhung.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind als sonstige Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts grundsätzlich steuerpflichtig. Sie werden jedoch nicht mit ihrem gesamten Zahlbetrag, sondern nur teilweise zur Besteuerung herangezogen. Seit 2005 steigt der zu versteuernde Anteil der Renten für jeden neuen Rentnerjahrgang. Wer 2005 Rentner war oder in Rente ging, musste 50 Prozent seiner Rente versteuern. Für die Neurentner des Jahres 2008 sind es 56 Prozent.
Paralell zur zunehmenden Besteuerung von Renten (werden die Beiträge zur gesetzlichen Rente werden schrittweise steuerfrei gestellt (nachgelagerte Besteuerung). Der steuerpflichtige Anteil der Rente steigt bis 2020 jährlich um zwei Prozentpunkte, danach bis 2040 um jährlich einen Prozentpunkt. Der steuerfreie Anteil eines Jahrgangs (2008 = 44 Prozent) wird im Folgejahr in einen individuellen Freibetrag umgewandelt, der lebenslang gleich bleibt.
Der steuerfreie Anteil der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung steigt seit 2005 von damals 60 Prozent ebenfalls jährlich um zwei Prozentpunkte an. Bis Ende 2004 betrug er nur 50 Prozent. 2008 gelten 66 Prozent und ab 2025 100 Prozent.
Beitrag aus: www.ihre-vorsorge.de (eingestellt am: 16.05.2009)
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